Allgemeine Geschäftsbeziehungen
Stand: 03/2026
§ 1 Vertragsgrundlage
(1) Bei Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden (folgend:
Auftraggeber) finden die nachstehenden Geschäftsbedingungen Anwendung, gleich ob es
sich bei dem Auftraggeber um einen privaten oder gewerblichen Auftragnehmer handelt.
(2) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, soweit dies
ausdrücklich in Textform zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist oder eine Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A erfolgt ist.
§ 2 Vertragsabschluss, Angebotserstellung, Beratung
(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer ein Angebot erstellt hat und der
Auftraggeber dieses angenommen hat.
(2) Übersendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Leistungsbeschreibung eines
Dritten mit der Bitte um Abgabe einer eigenen Kalkulation, so stellt die daraufhin vom
Auftragnehmer an den Auftraggeber versandte Kalkulation erst nach einer eigenen Besichtigung der Räumlichkeiten durch den Auftragnehmer ein rechtswirksames Angebot dar, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erklärt, dass er sich an die zuvor
erstellte Kalkulation des Dritten gebunden hält.
(3) Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die
Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
§ 3 Örtliche Voraussetzungen, Gerüst, Baufreiheit
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer am
Leistungsort die für die Auftragsausführung notwendigen Strom- und Wasseranschlüsse
sowie sanitäre Einrichtungen vorfindet und entsprechend nutzen kann. Eine Inrechnungstellung des Verbrauchs zu Lasten des Auftragnehmers erfolgt nicht.
(2) Ist zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall schriftlich oder in Textform vereinbart ist,
dass ein pauschaler Abzug für Wasser- und Stromkosten auf den Rechnungsbetrag oder
einzelne Positionen vorzunehmen ist, so geht diese Regelung der Regelung in Absatz 1 vor.
(3) Soweit zur Durchführung des Vertrages die Aufstellung eines Gerüstes notwendig ist, so
stellt der Auftraggeber einen ebenen, verdichteten und planierten Untergrund als Gerüststandfläche zur Verfügung. Er stellt sicher, dass alle Gerüststandflächen tragfähig sind und die Gesamtlasten der Gerüste aufnehmen und ableiten können. Soweit dies nicht sichergestellt ist, gehen etwaige Mehrkosten, insbesondere Maßnahmen zur Lastverteilung und Ableitungskonstruktionen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Grundsätzlich gewährleistet der Auftraggeber, dass bei der Ausführung Baufreiheit
besteht und die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des
Auftragnehmers erbracht werden kann.
§ 4 Witterungsbedingungen
(1) Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die
Arbeiten unterbrechen oder den Beginn der Arbeiten verschieben. Die Dauer der Unterbrechung sowie der verschobene Beginn der Arbeiten verlängert die Ausführungsfrist entsprechend. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
(2) Ungeeignete Witterungs- und Trocknungsbedingungen liegen insbesondere dann vor,
wenn die Außen- oder die Objekttemperatur am Leistungsort unter 5 °C liegen oder am
Leistungsort die Niederschlagswahrscheinlichkeit 20 % sowie die relative Luftfeuchtigkeit 70
% übersteigt; gleiches gilt, wenn die zu erwartenden Witterungsbedingungen während der
beim jeweils verwendeten Material benötigten Trocknungszeit mit einer Wahrscheinlichkeit
von über 50 % ungeeignet sein werden.
(3) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber abhängig von den auszuführenden Arbeiten
und den verwendeten Materialien auf notwendige Unterbrechungen der Tätigkeiten hin. Auf
Verlangen teilt der Auftragnehmer darüber hinaus die möglichen Folgen einer sofortigen
Fortführung der Arbeiten mit.
(4) Verlangt der Auftraggeber trotz des Hinweises des Auftragnehmers nach Absatz 3 die
weitere Ausführung der Tätigkeiten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine in Schrift oder
Textform abgefasste Erklärung des Auftraggebers zu verlangen, in welcher dieser
einen entsprechenden Hinweis des Auftragnehmers nach Absatz 3 bestätigt und dennoch die umgehende Fortsetzung der Arbeiten verlangt.
(5) Werden die Arbeiten im Fall des Absatzes 4 fortgesetzt und entstehen ein mangelhaftes
Werk oder andere Schäden, so wird vermutet, dass diese aufgrund der ungeeigneten
Witterungs- oder Trocknungsbedingungen entstanden sind, sodass Mängelrechte dem
Auftraggeber nicht zustehen. Der Beweis des Gegenteils steht dem Auftraggeber frei.
§ 5 Vergütung
(1) Es gelten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten angenommenen Angebotspreise.
Ist hinsichtlich einzelner Posten die Abrechnung nach Stundenlohn vereinbart, so legt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber entsprechende Stundennachweise (Rapporte) vor.
(2) Verändert sich die gesetzliche Höhe der Umsatzsteuer innerhalb von vier Monaten ab
Vertragsschluss, so wird die dann geltende gesetzliche Umsatzsteuer an den Auftraggeber
weiterberechnet.
(3) Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind
nach 1 Tag fällig und zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien,
Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist ebenfalls nach Abnahme und Stellung und
Erhalt der Schlussrechnung nach 1 Tag fällig. Durch Individualvereinbarung kann von
diesen Regelungen abgewichen werden.
(4) Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erbringung weiterer Leistungen,
die nicht vom Angebot erfasst sind, so teilt er dies dem Auftragnehmer in Textform mit
(Änderungsmitteilung). Die hiernach vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen werden im
Stundenlohn abgerechnet. § 5 Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Ein Anspruch auf Skonto-Gewährung besteht grundsätzlich nicht, es sei denn der
Auftragnehmer gewährt auf einzelne Rechnungsbeträge Skonto und/oder Rabatt und teilt
dies dem Auftraggeber schriftlich im Angebot mit.
§ 6 Abweichende Vergütung
(1) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab dem
Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere sechs Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt.
(2) Teilt der Auftragnehmer nach eigener Besichtigung im Fall des § 2 Absatz 2 dem
Auftraggeber mit, dass neben den im Angebot enthaltenen Tätigkeiten/Materialien noch weitere benötigt werden, so übersendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Änderungsmitteilung. § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 4 gelten sodann entsprechend.
(3) Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten zu, die durch
Nicht-Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Regelungen des § 3
durch Behinderungen, Leistungsstörungen sowie unsachgemäße Beschaffenheit von
Gerüststandflächen durch den Auftraggeber entstehen.
(4) Verzögert der Auftraggeber oder ein Erfüllungsgehilfe oder sonst in seinem Lager
stehender Dritter den Abbau eines vom Auftragnehmer oder einem Drittunternehmen
aufgestellten Gerüstes, so ist der Auftraggeber zur Vergütung der hieraus resultierenden
Standzeiten verpflichtet. Der Auftragnehmer legt, soweit nicht anders vereinbar ist, die
ortsübliche Vergütung zugrunde.
§ 7 Gerüststellung
(1) Ist zur Durchführung des Vertrages die Aufstellung eines Gerüstes notwendig und wird
das vom Auftragnehmer gestellte Gerüst von Dritten – insbesondere anderen Handwerkern benutzt, so haftet der Auftraggeber für Schäden am Gerüst.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der Schaden durch den Auftragnehmer zu vertreten ist oder
infolge natürlichen Verschleißes eingetreten ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber
etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des
Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung an.
§ 9 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen
aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 10 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen, § 640 BGB.
(2) Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
(3) Jede Teil- oder Schlussabnahme kann auch stillschweigend erfolgen. Eine entsprechende Abnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit zur Prüfung des Werks hat und er durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung des Auftragnehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß ansieht.
(4) Ist das vom Auftragnehmer erstellte Werk abnahmefähig, so ist der Auftraggeber zur
Abnahme verpflichtet. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom
Auftragnehmer gesetzten Frist von 14 Tagen ab, so gilt das Werk gemäß § 640 Abs. 2 S. 1
BGB als abgenommen. Im Einzelfall ist eine kürzere oder längere Frist zulässig, soweit sie
angemessen ist.
§ 11 Gewährleistung
(1) Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.
(2) Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch
und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine
Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann
besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
(3) Soweit Sachmängel auftreten sollten, gelten die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsfristen (Verjährungsfristen), die derzeit gemäß § 634a BGB betragen:
– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die
Gebäudesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die
Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für den aus einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Auftragnehmers resultierenden Schaden, soweit es sich nicht um die Haftung für die
Verletzung von solchen Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers besteht weiterhin für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
(3) Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 13 Schlichtungsverfahren
(1) Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen, noch beteiligt er sich freiwillig daran.
(2) Der Auftraggeber wird auf das Bestehen der Bauschlichtungsstelle der Handwerkskammer Düsseldorf (Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf) hingewiesen. Vor Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ist die Anrufung der Bauschlichtungsstelle nicht erforderlich.
§ 14 Gerichtsstand
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, es sei denn es ist zwingend
ausländisches Recht zu beachten.
§ 15 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte
dieser Vertrag Lücken und/oder undurchführbare Bestimmungen enthalten, wird hierdurch
die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall sind
die Parteien verpflichtet, den Vertrag durch Vereinbarungen rechtlich wirksamer Vertragsbestimmungen abzuändern bzw. zu ergänzen.
